(1) Die Träger der Kindertageseinrichtungen, die Praktikanten aufnehmen, die eine Ausbildung an einer Fachschule im Fachbereich Sozialwesen absolvieren, stellen sicher, dass diese durch persönlich und fachlich geeignete pädagogische Fachkräfte angeleitet werden. Pädagogische Fachkräfte sind fachlich geeignet, wenn sie die Anforderungen nach § 53 Absatz 4 Satz 2 der Schulordnung Fachschule vom 3. August 2017 (SächsGVBl. S. 428), die zuletzt durch Artikel 1 der Verordnung vom 27. März 2019 (SächsGVBl. S. 216) geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung, erfüllen.
(2) Die Träger der Kindertageseinrichtungen sollen ermöglichen, dass die pädagogischen Fachkräfte eine nach § 53 Absatz 4 Satz 2 der Schulordnung Fachschule erforderliche Fortbildung wahrnehmen können.