Gesetze / Landesrecht Sachsen / Sächsische Qualifikations- und Fortbildungsverordnung pädagogischer Fachkräfte

SächsQualiVO

§ 5a Berufsbegleitende Fort- und Weiterbildung

Stand: 26.08.2026

Sachsen

Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/S%C3%A4chsQualiVO/5a#abs-1 (1) Personen mit anderen als den in § 1 Absatz 1 genannten Berufsqualifikationen können für die Arbeit mit den Kindern gemäß § 1 Absatz 1 eingesetzt werden, wenn sie ab der erstmaligen Aufnahme einer Tätigkeit in einer Kindertageseinrichtung berufsbegleitend eine berufsqualifizierende Weiterbildung beginnen, die eine Berufsqualifikation nach § 1 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 bis 4 zum Ziel hat. Der Erwerb dieser Berufsqualifikation ist innerhalb von fünf Jahren nachzuweisen.

Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/S%C3%A4chsQualiVO/5a#abs-2 (2) Personen mit einer Berufsqualifikation nach § 1 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 oder Nummer 8 können

1. als pädagogische Fachkräfte für die Leitung von Kindertageseinrichtungen mit mehr als 70 Plätzen gemäß § 2 Nummer 2 oder

2. als Fachberater gemäß § 4

eingesetzt werden, wenn sie ab der erstmaligen Aufnahme einer Leitungs- oder Fachberatungstätigkeit berufsbegleitend eine berufsqualifizierende Weiterbildung beginnen, die eine Berufsqualifikation nach § 1 Absatz 1 Satz 1 Nummer 2 bis 4 oder Nummer 9 zum Ziel hat. Der Erwerb dieser Berufsqualifikation ist innerhalb von fünf Jahren nachzuweisen.

Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/S%C3%A4chsQualiVO/5a#abs-3 (3) Personen, die über eine Berufsqualifikation nach § 1 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 oder Nummer 8 verfügen, können als pädagogische Fachkräfte für die Leitung in Kindertageseinrichtungen mit bis zu 70 Plätzen gemäß § 2 Nummer 1 eingesetzt werden, wenn sie an einer Fortbildung teilnehmen. Diese muss mindestens der Empfehlung des Sächsischen Staatsministeriums für Soziales zur Durchführung der Fortbildung für Mitarbeiter/innen zum Erwerb der Zusatzqualifikation als Leiter/in einer Kindertageseinrichtung im Freistaat Sachsen vom 8. September 2003 (SächsABl. S. 925), zuletzt enthalten in der Verwaltungsvorschrift vom 9. Dezember 2019 (SächsABl. SDr. S. S 385), in der jeweils geltenden Fassung, entsprechen. Die Fortbildung ist ab der erstmaligen Aufnahme einer Leitungstätigkeit berufsbegleitend zu beginnen und die erfolgreiche Teilnahme innerhalb von zwei Jahren nachzuweisen.

Permalink zu Abs. 4recht.nulegal.eu/gesetze/S%C3%A4chsQualiVO/5a#abs-4 (4) Personen, die über ein Diplom, Magister oder Bachelor der Erziehungswissenschaft oder der Pädagogik verfügen ohne die Voraussetzungen von § 1 Absatz 1 Satz 1 Nummer 6 oder Nummer 7 zu erfüllen, können als pädagogische Fachkräfte für die Arbeit mit den Kindern gemäß § 1 Absatz 1 eingesetzt werden, wenn sie ab der erstmaligen Aufnahme einer Tätigkeit in einer Kindertageseinrichtung berufsbegleitend eine Weiterbildung nach der VwV Weiterbildung Kindheitspädagogik beginnen und deren erfolgreichen Abschluss innerhalb von zwei Jahren nachweisen.

Permalink zu Abs. 5recht.nulegal.eu/gesetze/S%C3%A4chsQualiVO/5a#abs-5 (5) Personen, die über eine Berufsqualifikation nach § 1 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 bis 7 verfügen, können als pädagogische Fachkräfte für die Arbeit mit Kindern im Sinne von § 4 Absatz 3 der Sächsischen Kita-Integrationsverordnung eingesetzt werden, wenn sie ab der erstmaligen Aufnahme einer Tätigkeit nach § 4 Absatz 3 der Sächsischen Kita-Integrationsverordnung eine heilpädagogische Zusatzqualifikation beginnen, die mindestens den Empfehlungen des Sächsischen Staatsministeriums für Soziales zur Durchführung der heilpädagogischen Zusatzqualifizierung entspricht. Der Erwerb der Zusatzqualifikation ist innerhalb von zwei Jahren nachzuweisen.

Permalink zu Abs. 6recht.nulegal.eu/gesetze/S%C3%A4chsQualiVO/5a#abs-6 (6) Personen, die über eine Berufsqualifikation nach § 1 Absatz 4 Satz 2 Nummer 6 verfügen, können als Assistenzkraft für eine unterstützende Tätigkeit in Kinderkrippen eingesetzt werden, wenn sie innerhalb des ersten Beschäftigungsjahres nach der erstmaligen Aufnahme einer Tätigkeit in Kinderkrippen eine Fortbildung absolvieren, die mindestens der Gemeinsamen Empfehlung des Landesjugendamtes und des Sächsischen Staatsministeriums für Kultus zu einem „Bildungscurriculum 2019 – Der Bildungsauftrag der Kindertageseinrichtungen auf der Grundlage des sächsischen Bildungsplans“ vom 30. Oktober 2019, korrigierte Fassung vom 13. März 2020 (SächsABl. S. 363) entspricht.

Permalink zu Abs. 7recht.nulegal.eu/gesetze/S%C3%A4chsQualiVO/5a#abs-7 (7) Je 70 genehmigten Plätzen in einer Einrichtung kann eine Person eingesetzt werden, die sich in einer berufsbegleitenden Aus-, Weiter- oder Fortbildung nach den Absätzen 1 bis 5 befindet.

Permalink zu Abs. 8recht.nulegal.eu/gesetze/S%C3%A4chsQualiVO/5a#abs-8 (8) Die in den Absätzen 1 bis 5 genannten Fristen für den Nachweis des Erwerbs von Berufsqualifikationen verlängern sich jeweils um den Zeitraum der Inanspruchnahme der Elternzeit.

§ 5 § 6