Gesetze / Landesrecht Sachsen / Sächsisches Gesetz zur Ausführung des Gesetzes über die psychosoziale Prozessbegleitung im Strafverfahren
SächsPsychPbGAG§ 1 Anerkennung
Stand: 26.08.2026
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/S%C3%A4chsPsychPbGAG/1#abs-1 (1) Als psychosozialer Prozessbegleiter kann anerkannt werden, wer
1. über die in § 3 Absatz 2 Satz 1 und Absatz 4 des Gesetzes über die psychosoziale Prozessbegleitung im Strafverfahren genannten Qualifikationen verfügt,
2. in der Regel eine mindestens zweijährige praktische Berufserfahrung in einem der in § 3 Absatz 2 Satz 1 Nummer 1 des Gesetzes über die psychosoziale Prozessbegleitung im Strafverfahren genannten Bereiche nachweisen kann,
3. über die erforderliche persönliche Zuverlässigkeit verfügt und
4. bei einer bewährten geeigneten Opferhilfeeinrichtung beschäftigt ist.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/S%C3%A4chsPsychPbGAG/1#abs-2 (2) Die Anerkennung als psychosozialer Prozessbegleiter ist im Einzelfall auch ohne die Beschäftigung bei einer Opferhilfeeinrichtung zulässig, wenn davon ausgegangen werden kann, dass die persönliche Qualifikation im Sinne von § 3 Absatz 3 des Gesetzes über die psychosoziale Prozessbegleitung im Strafverfahren für den gesamten Anerkennungszeitraum sichergestellt ist.
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/S%C3%A4chsPsychPbGAG/1#abs-3 (3) Der psychosoziale Prozessbegleiter ist verpflichtet, die zuständige Stelle über den späteren Wegfall von Anerkennungsvoraussetzungen nach Absatz 1 Nummer 1 und 4 zu unterrichten.