Gesetze / Landesrecht Sachsen / Sächsisches Gesetz über die Presse
SächsPresseG§ 2 Zulassungsfreiheit
Stand: 26.08.2026
Die Pressetätigkeit einschließlich der Errichtung eines Verlagsunternehmens oder eines sonstigen Betriebs der Presse bedarf keiner eigenen Zulassung.