Gesetze / Landesrecht Sachsen / Sächsisches Gesetz über die Presse

SächsPresseG

§ 1 Freiheit der Presse

Stand: 26.08.2026

Sachsen

Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/S%C3%A4chsPresseG/1#abs-1 (1) Die Presse ist frei. Sie unterliegt nur den durch das Grundgesetz zugelassenen Beschränkungen. Gesetzen, die für jedermann gelten, ist auch die Presse unterworfen.

Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/S%C3%A4chsPresseG/1#abs-2 (2) Eine Zensur findet nicht statt. Sondermaßnahmen jeder Art, die die Pressefreiheit beeinträchtigen, sind unzulässig. Die §§ 29 und 31 Absatz 1 Nummer 1 des Sächsischen Polizeivollzugsdienstgesetzes vom 11. Mai 2019 (SächsGVBl. S. 358), in der jeweils geltenden Fassung, sowie die §§ 23 und 25 Absatz 1 Nummer 1 des Sächsischen Polizeibehördengesetzes vom 11. Mai 2019 (SächsGVBl. S. 389), in der jeweils geltenden Fassung, finden keine Anwendung.

Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/S%C3%A4chsPresseG/1#abs-3 (3) Berufsorganisationen der Presse mit Zwangsmitgliedschaft und eine mit hoheitlicher Gewalt ausgestattete Standesgerichtsbarkeit der Presse sind unzulässig.

§ 2