Gesetze / Landesrecht Sachsen / Sächsisches Gesetz über die Presse

SächsPresseG

§ 3 Öffentliche Aufgabe der Presse

Stand: 26.08.2026

Sachsen

Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/S%C3%A4chsPresseG/3#abs-1 (1) Die Presse dient dem demokratischen Gedanken im Sinn des Grundgesetzes .

Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/S%C3%A4chsPresseG/3#abs-2 (2) Die Presse erfüllt eine öffentliche Aufgabe, indem sie in Angelegenheiten von öffentlichem Interesse Nachrichten beschafft und verbreitet, Stellung nimmt, Kritik übt oder auf andere Weise an der Meinungsbildung mitwirkt.

Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/S%C3%A4chsPresseG/3#abs-3 (3) Die Presse ist gehalten, die Erfüllung ihrer öffentlichen Aufgabe nach den Absätzen 1 und 2 nicht durch Belastungen aus der Vergangenheit zu gefährden.

§ 2 § 4