Gesetze / Landesrecht Sachsen / Sächsisches Gesetz über die Presse
SächsPresseG§ 3 Öffentliche Aufgabe der Presse
Stand: 26.08.2026
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/S%C3%A4chsPresseG/3#abs-1 (1) Die Presse dient dem demokratischen Gedanken im Sinn des Grundgesetzes .
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/S%C3%A4chsPresseG/3#abs-2 (2) Die Presse erfüllt eine öffentliche Aufgabe, indem sie in Angelegenheiten von öffentlichem Interesse Nachrichten beschafft und verbreitet, Stellung nimmt, Kritik übt oder auf andere Weise an der Meinungsbildung mitwirkt.
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/S%C3%A4chsPresseG/3#abs-3 (3) Die Presse ist gehalten, die Erfüllung ihrer öffentlichen Aufgabe nach den Absätzen 1 und 2 nicht durch Belastungen aus der Vergangenheit zu gefährden.