Gesetze / Landesrecht Sachsen / Sächsisches Gesetz zur Regelung polizeilicher Zuverlässigkeitsüberprüfungen
SächsPolZÜG§ 7 Stellungnahmegelegenheit und Mitteilungsinhalte
Stand: 26.08.2026
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/S%C3%A4chsPolZ%C3%9CG/7#abs-1 (1) Die personalverwaltende Stelle informiert die betroffene Person im Fall des § 1 vor der abschließenden Entscheidung über die Personalmaßnahme über das Ergebnis der Zuverlässigkeitsüberprüfung und, soweit Zuverlässigkeitsbedenken bestehen, über die diese tragenden Gründe und gibt ihr Gelegenheit zur Stellungnahme. Die Mitteilung der Gründe unterbleibt, soweit Geheimhaltungspflichten entgegenstehen oder bei Auskünften durch die Strafverfolgungsbehörden eine Gefährdung des Strafverfahrens zu besorgen ist. Die personalverwaltende Stelle führt eine Abschlussbewertung durch und teilt der betroffenen Person das abschließende Ergebnis der Zuverlässigkeitsüberprüfung im Rahmen der Personalmaßnahmeentscheidung mit.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/S%C3%A4chsPolZ%C3%9CG/7#abs-2 (2) Die Mitteilung an die betroffene Person über das Ergebnis der Zuverlässigkeitsüberprüfung und, soweit Zuverlässigkeitsbedenken bestehen, der diese tragenden Gründe, erfolgt im Fall des § 2 Absatz 1 vor der Mitteilung an den Bedarfsträger und im Fall des § 2 Absatz 2 vor der Mitteilung an die anfragende öffentliche Stelle. Die Mitteilung der Gründe unterbleibt, soweit Geheimhaltungspflichten entgegenstehen oder bei Auskünften durch die Strafverfolgungsbehörden eine Gefährdung des Strafverfahrens zu besorgen ist. Der betroffenen Person ist Gelegenheit zur Stellungnahme einzuräumen. Die Polizei führt eine Abschlussbewertung durch.
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/S%C3%A4chsPolZ%C3%9CG/7#abs-3 (3) Im Fall des § 2 Absatz 1 beschränkt sich die Mitteilung an den Bedarfsträger auf das Ergebnis der Überprüfung ohne Begründung. Der Bedarfsträger der Dienststelle oder Einrichtung informiert die Person darüber, ob sie für die vorgesehene Tätigkeit eingesetzt werden kann.
Permalink zu Abs. 4recht.nulegal.eu/gesetze/S%C3%A4chsPolZ%C3%9CG/7#abs-4 (4) Im Fall des § 2 Absatz 2 beschränkt sich die Mitteilung an die ersuchende öffentliche Stelle auf das Ergebnis der Überprüfung, ob Bedenken gegen die Zuverlässigkeit der Person bestehen.
Permalink zu Abs. 5recht.nulegal.eu/gesetze/S%C3%A4chsPolZ%C3%9CG/7#abs-5 (5) Erfolgt die Zuverlässigkeitsüberprüfung für eine Person, deren Tätigkeit in den Fällen des § 2 auf einem Arbeits- oder Vertragsverhältnis mit einem Dritten beruht, beschränkt sich die Mitteilung an den Dritten auf das Ergebnis der Überprüfung, ob Bedenken gegen die Zuverlässigkeit der überprüften Person bestehen.