Gesetze / Landesrecht Sachsen / Sächsisches Gesetz zur Regelung polizeilicher Zuverlässigkeitsüberprüfungen

SächsPolZÜG

§ 8 Datenlöschung

Stand: 26.08.2026

Sachsen

Die im Rahmen der Zuverlässigkeitsüberprüfungen erhobenen Daten sind im Fall des § 1 fünf Monate, im Übrigen drei Jahre nach Abschluss der durchgeführten Zuverlässigkeitsüberprüfung zu löschen. Eine darüber hinaus gehende Speicherung ist nur zulässig, soweit dies aufgrund eines bereits anhängigen oder zu erwartenden Rechtsstreits erforderlich ist.

§ 7 § 9