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§ 6 SächsPolZÜG (Sachsen) — Verarbeitung personenbezogener Daten

Sächsisches Gesetz zur Regelung polizeilicher Zuverlässigkeitsüberprüfungen

Landesrecht Sachsen

Stand: 26.08.2026 (konsolidierte Textfassung, kein amtliches Inkrafttretensdatum)

(1) Die Polizei ist berechtigt, personenbezogene Daten einschließlich der Daten im Sinne des Artikels 9 Absatz 1 der Datenschutz-Grundverordnung der zu überprüfenden Person zu verarbeiten, soweit dies für die Zuverlässigkeitsüberprüfung erforderlich ist. Die Polizei darf die personenbezogenen Daten der zu überprüfenden Person an die in § 4 genannten Stellen zum Zweck der Abfrage übermitteln. Die im Rahmen der Zuverlässigkeitsüberprüfung verarbeiteten personenbezogenen Daten sind gesondert zu speichern.

(2) Absatz 1 gilt entsprechend, wenn Einstellungsbehörde das Sächsische Staatministerium des Innern ist.

(3) Im Fall des § 2 Absatz 2 darf die ersuchende öffentliche Stelle die hierfür erforderlichen personenbezogenen Daten verarbeiten. Die Polizei darf personenbezogene Daten zur Antwort an die ersuchende öffentliche Stelle übermitteln.

(4) Erfolgt die Zuverlässigkeitsüberprüfung für eine Person, deren Tätigkeit in den Fällen des § 2 auf einem Arbeits- oder Vertragsverhältnis mit einem Dritten beruht, dürfen ihre personenbezogenen Daten zur Antwort an den Dritten übermittelt werden.