Gesetze / Landesrecht Sachsen / Sächsisches Gesetz zur Regelung polizeilicher Zuverlässigkeitsüberprüfungen

SächsPolZÜG

§ 3 Bewertung der Zuverlässigkeit

Stand: 26.08.2026

Sachsen

Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/S%C3%A4chsPolZ%C3%9CG/3#abs-1 (1) Die Polizei gibt eine Einschätzung zum Vorliegen von Zuverlässigkeitsbedenken hinsichtlich der zu überprüfenden Person ab. Bedenken gegen die Zuverlässigkeit liegen im Fall des § 2 vor, wenn es Anhaltspunkte für die Annahme gibt, dass von der überprüften Person Gefahren für die Funktionsfähigkeit der zu schützenden Institutionen oder Liegenschaften ausgehen können.

Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/S%C3%A4chsPolZ%C3%9CG/3#abs-2 (2) An der erforderlichen Zuverlässigkeit fehlt es im Fall des § 1 Absatz 1 Satz 1 stets, in den Fällen des § 1 Absatz 1 Satz 2 und 3 sowie des § 2 in der Regel bei

1. einer rechtskräftigen Verurteilung wegen einer schweren Straftat im Sinne des § 100a Absatz 2 der Strafprozeßordnung in der Fassung der Bekanntmachung vom 7. April 1987 (BGBl. I S. 1074, 1319), die zuletzt durch Artikel 6 des Gesetzes vom 21. Februar 2024 (BGBl. 2024 I Nr. 54) geändert worden ist, wenn seit dem Eintritt der Rechtskraft der Verurteilung fünf Jahre noch nicht verstrichen sind,

2. einer Mitgliedschaft der zu überprüfenden Person

a)

in einem Verein, der nach dem Vereinsgesetz vom 5. August 1964 (BGBl. I S. 593), das zuletzt durch Artikel 5 des Gesetzes vom 30. November 2020 (BGBl. I S. 2600) geändert worden ist, als Organisation unanfechtbar verboten wurde oder der einem unanfechtbaren Betätigungsverbot nach dem Vereinsgesetz unterliegt,

b)

in einer Partei, deren Verfassungswidrigkeit das Bundesverfassungsgericht nach § 46 Absatz 1 des Bundesverfassungsgerichtsgesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 11. August 1993 (BGBl. I S. 1473), das zuletzt durch Artikel 4 des Gesetzes vom 20. November 2019 (BGBl. I S. 1724) geändert worden ist, festgestellt hat oder deren Ausschluss von staatlicher Finanzierung das Bundesverfassungsgericht nach § 46a Absatz 1 des Bundesverfassungsgerichtsgesetzes festgestellt hat,

wenn seit dem Ende der Mitgliedschaft zehn Jahre noch nicht verstrichen sind.

Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/S%C3%A4chsPolZ%C3%9CG/3#abs-3 (3) Bei sonstigen Verurteilungen oder Erkenntnissen ist im Wege der Gesamtwürdigung zu prüfen, ob sich daraus Bedenken gegen die Zuverlässigkeit der zu überprüfenden Person ergeben können. Die Prüfung erfolgt einzelfallbezogen unter Berücksichtigung der sich aus den Überprüfungsanlässen nach § 1 und § 2 jeweils ergebenden Anforderungen in Bezug auf Art, Inhalte und Modalitäten der zu verrichtenden Tätigkeit. Hierbei sind Anhaltspunkte, die auf eine Rausch- oder Arzneimittelabhängigkeit oder den regelmäßigen Missbrauch dieser Substanzen schließen lassen, einzubeziehen. Ebenfalls einzubeziehen sind Verurteilungen oder Erkenntnisse, die im Einzelfall auf eine Ablehnung der freiheitlichen demokratischen Grundordnung schließen lassen. Fahrlässigkeitsdelikte sind in der Regel nicht geeignet, Bedenken gegen die Zuverlässigkeit zu begründen.

§ 2 § 4