Gesetze / Landesrecht Sachsen / Sächsisches Gesetz zur Regelung polizeilicher Zuverlässigkeitsüberprüfungen
SächsPolZÜG§ 2 Zuverlässigkeitsüberprüfungen bei anderen Personen
Stand: 26.08.2026
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/S%C3%A4chsPolZ%C3%9CG/2#abs-1 (1) Die Organisationseinheit der betroffenen Dienststelle oder Einrichtung, bei der der Bedarf für die Zuverlässigkeitsüberprüfung entsteht (Bedarfsträger), kann bei anderen Personen eine von ihrer Dienststelle oder Einrichtung durchzuführende Zuverlässigkeitsüberprüfung anordnen, wenn der betroffenen Person Zugangs-, Nutzungs- oder Einwirkungsmöglichkeiten auf technische Systeme, IT-Infrastrukturen, Datenbestände, Einsatzmittel, Asservate oder sonstige sicherheitsrelevante Strukturen der Polizei eröffnet werden sollen und eine anlässlich der Tätigkeit entstehende abstrakte Gefahr für die Funktionsfähigkeit der Polizei nicht durch geeignete Maßnahmen, insbesondere nach Personal- und Kostenaufwand verhältnismäßige Kontroll- oder Überwachungsmaßnahmen, beseitigt werden kann.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/S%C3%A4chsPolZ%C3%9CG/2#abs-2 (2) In Bezug auf ein von der Polizei als gefährdet bewertetes Objekt kann eine andere öffentliche Stelle, der dieses Objekt zugeordnet ist, eine Zuverlässigkeitsüberprüfung anderer Personen anordnen, wenn diesen Zugangs-, Nutzungs- oder Einwirkungsmöglichkeiten auf sicherheitsrelevante Strukturen im Sinne des Absatzes 1 eröffnet werden sollen und anlässlich der Tätigkeit entstehende Gefahren nicht durch geeignete Maßnahmen, insbesondere nach Personal- und Kostenaufwand verhältnismäßige Kontroll- und Überwachungsmaßnahmen, beseitigt werden können. Gleiches gilt für ein Objekt einer öffentlichen Stelle, in dem sich regelmäßig Personen aufhalten, für die von der Polizei eine Gefährdungsstufe festgelegt worden ist. Die Durchführung der Zuverlässigkeitsüberprüfung erfolgt auf Ersuchen der öffentlichen Stelle im Wege der Amtshilfe durch die Polizeidirektion, in deren örtlichem Zuständigkeitsbereich die öffentliche Stelle ihren Sitz hat.
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/S%C3%A4chsPolZ%C3%9CG/2#abs-3 (3) Eine erneute Zuverlässigkeitsüberprüfung nach den Absätzen 1 und 2 findet nicht statt, wenn eine Person
1. geltend macht, dass innerhalb der letzten zwei Jahre bei ihr eine Zuverlässigkeitsüberprüfung nach diesem Gesetz mit einer positiven Abschlussbewertung durchgeführt wurde und diese Angaben von der jeweiligen Dienststelle oder Einrichtung der Polizei bestätigt werden, oder
2. nachweist, dass eine Sicherheitsüberprüfung oder eine andere der Zuverlässigkeitsüberprüfung gleichwertige Zuverlässigkeitsüberprüfung mit noch gültigem Ergebnis durchgeführt wurde, und die Person einwilligt, dass die nach § 2 zuständige Stelle die erforderlichen Daten zur Überprüfung dieser Angaben bei der anderen Stelle erhebt und diese die Daten an die nach § 2 zuständige Stelle übermittelt.