Gesetze / Landesrecht Sachsen / Sächsisches Polizeifachhochschulgesetz

SächsPolFHG

§ 9 Leiterin oder Leiter der Abteilung Ausbildung

Stand: 26.08.2026

Sachsen

Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/S%C3%A4chsPolFHG/9#abs-1 (1) Die Leiterin oder der Leiter der Abteilung Ausbildung

1. vertritt die Abteilung und führt deren Geschäfte,

2. wirkt darauf hin, dass das hauptamtliche Lehrpersonal der Abteilung seine Lehr- und Prüfungsverpflichtungen ordnungsgemäß erfüllt, und

3. hat die Gesamtleitung über alle Polizeifachschulen inne.

Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/S%C3%A4chsPolFHG/9#abs-2 (2) § 7 Absatz 3 gilt entsprechend.

Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/S%C3%A4chsPolFHG/9#abs-3 (3) Als Leiterin oder Leiter der Abteilung Ausbildung ist eine Beamtin oder ein Beamter der zweiten Einstiegsebene der Laufbahn der Laufbahngruppe 2 der Fachrichtung Polizei mit dem fachlichen Schwerpunkt Polizeivollzugsdienst oder eine Bedienstete oder ein Bediensteter mit der Befähigung für die zweite Einstiegsebene der Laufbahn der Laufbahngruppe 2 der Fachrichtung Allgemeine Verwaltung mit dem fachlichen Schwerpunkt allgemeiner Verwaltungsdienst zu bestellen.

§ 8 § 10