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§ 9 SächsPolFHG (Sachsen) — Leiterin oder Leiter der Abteilung Ausbildung

Sächsisches Polizeifachhochschulgesetz

Landesrecht Sachsen

Stand: 26.08.2026 (konsolidierte Textfassung, kein amtliches Inkrafttretensdatum)

(1) Die Leiterin oder der Leiter der Abteilung Ausbildung

1. vertritt die Abteilung und führt deren Geschäfte,

2. wirkt darauf hin, dass das hauptamtliche Lehrpersonal der Abteilung seine Lehr- und Prüfungsverpflichtungen ordnungsgemäß erfüllt, und

3. hat die Gesamtleitung über alle Polizeifachschulen inne.

(2) § 7 Absatz 3 gilt entsprechend.

(3) Als Leiterin oder Leiter der Abteilung Ausbildung ist eine Beamtin oder ein Beamter der zweiten Einstiegsebene der Laufbahn der Laufbahngruppe 2 der Fachrichtung Polizei mit dem fachlichen Schwerpunkt Polizeivollzugsdienst oder eine Bedienstete oder ein Bediensteter mit der Befähigung für die zweite Einstiegsebene der Laufbahn der Laufbahngruppe 2 der Fachrichtung Allgemeine Verwaltung mit dem fachlichen Schwerpunkt allgemeiner Verwaltungsdienst zu bestellen.