Gesetze / Landesrecht Sachsen / Sächsisches Polizeifachhochschulgesetz

SächsPolFHG

§ 10 Senat

Stand: 26.08.2026

Sachsen

Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/S%C3%A4chsPolFHG/10#abs-1 (1) Dem Senat gehören stimmberechtigt an:

1. die Rektorin oder der Rektor als Vorsitzende oder Vorsitzender,

2. die Leiterinnen und Leiter der Abteilungen Studium und Forschung, Fortbildung sowie Ausbildung,

3. fünf Mitglieder des hauptamtlichen Lehrpersonals aus der Abteilung Studium und Forschung, davon drei Professorinnen oder Professoren,

4. je ein Mitglied des hauptamtlichen Lehrpersonals der Abteilungen Fortbildung sowie Ausbildung,

5. je eine Studierende oder ein Studierender des Bachelor- und des Masterstudienganges sowie

6. eine Auszubildende oder ein Auszubildender aus den Polizeifachschulen.

Die Leiterin oder der Leiter der Abteilung Verwaltung gehört dem Senat mit beratender Stimme an.

Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/S%C3%A4chsPolFHG/10#abs-2 (2) Die Mitglieder des hauptamtlichen Lehrpersonals aus der jeweiligen Abteilung, die Studierenden und die Auszubildenden wählen jeweils aus ihrer Mitte die Mitglieder nach Absatz 1 Satz 1 Nummer 3 bis 6 sowie eine entsprechende Zahl von Vertreterinnen und Vertretern. Soweit Personen nicht kraft Amtes Mitglieder des Senats sind, ist auf eine angemessene Repräsentation der Geschlechter hinzuwirken. Näheres regelt die Fachhochschule durch Satzung.

Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/S%C3%A4chsPolFHG/10#abs-3 (3) Die Amtszeit der gewählten Mitglieder nach Absatz 1 Satz 1 Nummer 3 und 4 beträgt zwei Jahre. Die Amtszeit der gewählten Mitglieder nach Absatz 1 Satz 1 Nummer 5 bis 6 endet mit der Beendigung ihres Studiums oder ihrer Ausbildung. Sie wird durch praktische Studien- oder Ausbildungsabschnitte nicht unterbrochen. In jedem Fall endet die Amtszeit für alle Mitglieder des Senats mit dem Ausscheiden aus der Fachhochschule.

Permalink zu Abs. 4recht.nulegal.eu/gesetze/S%C3%A4chsPolFHG/10#abs-4 (4) Die Mitglieder des Senats sind im Rahmen ihrer Senatstätigkeit an Weisungen nicht gebunden. Sie dürfen wegen dieser Tätigkeit weder benachteiligt noch bevorzugt werden.

§ 9 § 11