Gesetze / Landesrecht Sachsen / Sächsisches Polizeifachhochschulgesetz

SächsPolFHG

§ 8 Kanzlerin oder Kanzler

Stand: 26.08.2026

Sachsen

Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/S%C3%A4chsPolFHG/8#abs-1 (1) Die Leiterin oder der Leiter der Abteilung Zentrale Verwaltung ist Kanzlerin oder Kanzler.

Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/S%C3%A4chsPolFHG/8#abs-2 (2) Die Kanzlerin oder der Kanzler vertritt die Abteilung und führt deren Geschäfte.

Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/S%C3%A4chsPolFHG/8#abs-3 (3) § 7 Absatz 3 gilt entsprechend.

Permalink zu Abs. 4recht.nulegal.eu/gesetze/S%C3%A4chsPolFHG/8#abs-4 (4) Als Kanzlerin oder Kanzler ist eine Bedienstete oder ein Bediensteter mit der Befähigung für die zweite Einstiegsebene der Laufbahn der Laufbahngruppe 2 der Fachrichtung Allgemeine Verwaltung mit dem fachlichen Schwerpunkt allgemeiner Verwaltungsdienst zu bestellen.

§ 7 § 9