(1) Die Leiterin oder der Leiter der Abteilung Zentrale Verwaltung ist Kanzlerin oder Kanzler.
(2) Die Kanzlerin oder der Kanzler vertritt die Abteilung und führt deren Geschäfte.
(3) § 7 Absatz 3 gilt entsprechend.
(4) Als Kanzlerin oder Kanzler ist eine Bedienstete oder ein Bediensteter mit der Befähigung für die zweite Einstiegsebene der Laufbahn der Laufbahngruppe 2 der Fachrichtung Allgemeine Verwaltung mit dem fachlichen Schwerpunkt allgemeiner Verwaltungsdienst zu bestellen.