nu:legal · recht.nulegal.eu

§ 8 SächsPolFHG (Sachsen) — Kanzlerin oder Kanzler

Sächsisches Polizeifachhochschulgesetz

Landesrecht Sachsen

Stand: 26.08.2026 (konsolidierte Textfassung, kein amtliches Inkrafttretensdatum)

(1) Die Leiterin oder der Leiter der Abteilung Zentrale Verwaltung ist Kanzlerin oder Kanzler.

(2) Die Kanzlerin oder der Kanzler vertritt die Abteilung und führt deren Geschäfte.

(3) § 7 Absatz 3 gilt entsprechend.

(4) Als Kanzlerin oder Kanzler ist eine Bedienstete oder ein Bediensteter mit der Befähigung für die zweite Einstiegsebene der Laufbahn der Laufbahngruppe 2 der Fachrichtung Allgemeine Verwaltung mit dem fachlichen Schwerpunkt allgemeiner Verwaltungsdienst zu bestellen.