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SächsPolFHG

§ 7 Prorektorinnen und Prorektoren

Stand: 26.08.2026

Sachsen

Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/S%C3%A4chsPolFHG/7#abs-1 (1) Die Leiterin oder der Leiter der Abteilung Studium und Forschung und die Leiterin oder der Leiter der Abteilung Fortbildung sind Prorektorinnen und Prorektoren.

Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/S%C3%A4chsPolFHG/7#abs-2 (2) Die Prorektorin oder der Prorektor vertritt die Abteilung, für die sie oder er zuständig ist, und führt deren Geschäfte. Sie oder er hat darauf hinzuwirken, dass das hauptamtliche Lehrpersonal der Abteilung seine Lehr- und Prüfungsverpflichtungen ordnungsgemäß erfüllt. Die Leiterin oder der Leiter der Abteilung Studium und Forschung unterliegt im Rahmen ihres oder seines Aufgabenbereiches keinem Weisungsrecht der Rektorin oder des Rektors, soweit Angelegenheiten der Wissenschaftsfreiheit betroffen sind.

Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/S%C3%A4chsPolFHG/7#abs-3 (3) Das Staatsministerium des Innern bestellt die Prorektorinnen oder die Prorektoren nach Anhörung des Senats. Die Stellen sind auszuschreiben.

Permalink zu Abs. 4recht.nulegal.eu/gesetze/S%C3%A4chsPolFHG/7#abs-4 (4) § 6 Absatz 3 gilt entsprechend mit der Maßgabe, dass als Leiterin oder Leiter der Abteilung Fortbildung eine Beamtin oder ein Beamter der zweiten Einstiegsebene der Laufbahn der Laufbahngruppe 2 der Fachrichtung Polizei mit dem fachlichen Schwerpunkt Polizeivollzugsdienst zu bestellen ist.

§ 6 § 8