Gesetze / Landesrecht Sachsen / Sächsisches Polizeifachhochschulgesetz
SächsPolFHG§ 3 Aufgaben
Stand: 26.08.2026
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/S%C3%A4chsPolFHG/3#abs-1 (1) Der Fachhochschule obliegen insbesondere
1. die Organisation und Durchführung des Studiums für den Erwerb der Befähigung für die erste Einstiegsebene der Laufbahn der Laufbahngruppe 2 der Fachrichtung Polizei mit den fachlichen Schwerpunkten Polizeivollzugsdienst sowie Computer- und Internetkriminalitätsdienst,
2. die Durchführung des ersten Studienjahres im Rahmen des Masterstudienganges an der Deutschen Hochschule der Polizei für den Erwerb der Befähigung für die zweite Einstiegsebene der Laufbahn der Laufbahngruppe 2 der Fachrichtung Polizei,
3. die Organisation und Durchführung der Ausbildung für den Erwerb der Befähigung für die zweite Einstiegsebene der Laufbahn der Laufbahngruppe 1 der Fachrichtung Polizei an den Polizeifachschulen,
4. die Organisation und Durchführung des Auswahl- und Einstellungsverfahrens zur Gewinnung von Bewerbern für das Studium nach Nummer 1 und die Ausbildung nach Nummer 3 sowie die Durchführung des Versetzungsverfahrens nach Abschluss des Studiums nach Nummer 1 und der Ausbildung nach Nummer 3,
5. die Organisation und Durchführung der zentralen Fortbildung der Bediensteten des sächsischen Polizeivollzugsdienstes,
6. die anwendungsorientierte Forschung im Polizei- und Sicherheitsbereich sowie
7. die Entwicklung eines Leitbildes einer modernen Polizei, die demokratischen Werten, gesellschaftlicher Offenheit und Transparenz verpflichtet ist.
Das Staatsministerium des Innern kann der Fachhochschule weitere Aufgaben übertragen. Die Zuständigkeit der Fachhochschule für die Organisation und Durchführung der zentralen Fortbildung nach Satz 1 Nummer 5 kann das Staatsministerium des Innern für Teilbereiche abweichend regeln.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/S%C3%A4chsPolFHG/3#abs-2 (2) Die Fachhochschule fördert im Rahmen ihrer Aufgaben die Zusammenarbeit mit anderen in- und ausländischen polizeilichen Bildungseinrichtungen. Sie kooperiert mit anderen sächsischen Hochschulen zur Durchführung gemeinsamer Lehrveranstaltungen.
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/S%C3%A4chsPolFHG/3#abs-3 (3) Die Studierenden und die Auszubildenden sind zu verantwortlichem Handeln in einem freiheitlichen, demokratischen und sozialen Rechtsstaat sowie zu einem Einstehen für demokratische Werte, gesellschaftliche Offenheit und Transparenz zu befähigen. Den Studierenden sind darüber hinaus die Grundlagen wissenschaftlichen Arbeitens zu vermitteln. Das Verständnis für die gesellschaftlichen und wirtschaftlichen Zusammenhänge ist zu fördern.
Permalink zu Abs. 4recht.nulegal.eu/gesetze/S%C3%A4chsPolFHG/3#abs-4 (4) Die Fachhochschule sichert die Qualität ihrer Aufgabenerfüllung.
Permalink zu Abs. 5recht.nulegal.eu/gesetze/S%C3%A4chsPolFHG/3#abs-5 (5) Das Studium, die Ausbildung und die zentrale Fortbildung sind aufeinander abzustimmen. Das Studium an der Fachhochschule muss im Verhältnis zu den anderen staatlichen Fachhochschulen gleichwertig sein.
Permalink zu Abs. 6recht.nulegal.eu/gesetze/S%C3%A4chsPolFHG/3#abs-6 (6) Die Fachhochschule gewährleistet im Rahmen ihrer Aufgaben die Freiheit von Kunst und Wissenschaft sowie von Forschung und Lehre nach Artikel 5 Absatz 3 Satz 1 des Grundgesetzes für die Bundesrepublik Deutschland und Artikel 21 Satz 1 der Verfassung des Freistaates Sachsen für die Mitglieder und Angehörigen der Fachhochschule.
Permalink zu Abs. 7recht.nulegal.eu/gesetze/S%C3%A4chsPolFHG/3#abs-7 (7) Die Fachhochschule fördert die tatsächliche Durchsetzung der Gleichstellung der Geschlechter.