Gesetze / Landesrecht Sachsen / Sächsisches Polizeifachhochschulgesetz

SächsPolFHG

§ 4 Studiengemeinschaften und externe Teilnehmer

Stand: 26.08.2026

Sachsen

Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/S%C3%A4chsPolFHG/4#abs-1 (1) Zur Durchführung des Masterstudienganges nach § 3 Absatz 1 Satz 1 Nummer 2 können Studiengemeinschaften mit anderen Bundesländern gebildet werden. Die Fachhochschule kann Bedienstete des Freistaates Sachsen, die nicht der Polizei angehören, Bedienstete anderer Bundesländer und sonstige Personen zu Fortbildungsveranstaltungen der Fachhochschule zulassen.

Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/S%C3%A4chsPolFHG/4#abs-2 (2) Die Fachhochschule erhebt Gebühren und Auslagen für die Teilnahme von Bediensteten anderer Bundesländer sowie sonstiger Personen gemäß Absatz 1 nach Maßgabe einer Rechtsverordnung nach Absatz 3. Die Möglichkeit der Erhebung privatrechtlicher Entgelte bleibt unberührt. Für die Teilnahme von Bediensteten des Freistaates Sachsen werden keine Kosten erhoben.

Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/S%C3%A4chsPolFHG/4#abs-3 (3) Das Staatsministerium des Innern wird ermächtigt, im Einvernehmen mit dem für Finanzen zuständigen Staatsministerium eine Rechtsverordnung über die nach Absatz 2 zu erhebenden Gebühren und Auslagen zu erlassen. In der Rechtsverordnung können die persönliche Gebührenfreiheit sowie der Zeitpunkt der Entstehung und der Fälligkeit des Gebührenanspruchs abweichend vom Sächsischen Verwaltungskostengesetz vom 5. April 2019 (SächsGVBl. S. 245), in der jeweils geltenden Fassung, bestimmt werden.

§ 3 § 5