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SächsPolFHG

§ 2 Rechtsnatur, Satzungsbefugnis und Aufsicht

Stand: 26.08.2026

Sachsen

Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/S%C3%A4chsPolFHG/2#abs-1 (1) Die Fachhochschule ist eine Einrichtung des Freistaates Sachsen. Sie besitzt keine Rechtsfähigkeit.

Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/S%C3%A4chsPolFHG/2#abs-2 (2) Die Fachhochschule gibt sich eine Grundordnung durch Satzung.

Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/S%C3%A4chsPolFHG/2#abs-3 (3) Angelegenheiten der Lehre und Forschung kann die Fachhochschule auf der Grundlage der Ausbildungs- und Prüfungsordnungen durch weitere Satzungen regeln. In Weisungsangelegenheiten können Satzungen durch die Fachhochschule nur erlassen werden, wenn dies im Gesetz vorgesehen ist. Satzungen der Fachhochschule sind dem Staatsministerium des Innern in vollem Wortlaut anzuzeigen.

Permalink zu Abs. 4recht.nulegal.eu/gesetze/S%C3%A4chsPolFHG/2#abs-4 (4) Das Staatsministerium des Innern führt die Dienst- und Fachaufsicht, in Fragen der Lehre und Forschung die Rechtsaufsicht. Die Ausübung der Rechtsaufsicht erfolgt im Benehmen mit dem für Wissenschaft zuständigen Staatsministerium.

§ 1 § 3