Gesetze / Landesrecht Sachsen / Sächsisches Polizeifachhochschulgesetz
SächsPolFHG§ 23 Geltung des Sächsischen Hochschulgesetzes
Stand: 26.08.2026
Soweit dieses Gesetz keine abschließende Regelung enthält, gilt das Sächsische Hochschulgesetz entsprechend. Ausgenommen hiervon sind die Belange, welche ausschließlich die Ausbildung oder Fortbildung betreffen.