Soweit dieses Gesetz keine abschließende Regelung enthält, gilt das Sächsische Hochschulgesetz entsprechend. Ausgenommen hiervon sind die Belange, welche ausschließlich die Ausbildung oder Fortbildung betreffen.
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Soweit dieses Gesetz keine abschließende Regelung enthält, gilt das Sächsische Hochschulgesetz entsprechend. Ausgenommen hiervon sind die Belange, welche ausschließlich die Ausbildung oder Fortbildung betreffen.