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§ 23 SächsPolFHG (Sachsen) — Geltung des Sächsischen Hochschulgesetzes

Sächsisches Polizeifachhochschulgesetz

Landesrecht Sachsen

Stand: 26.08.2026 (konsolidierte Textfassung, kein amtliches Inkrafttretensdatum)

Soweit dieses Gesetz keine abschließende Regelung enthält, gilt das Sächsische Hochschulgesetz entsprechend. Ausgenommen hiervon sind die Belange, welche ausschließlich die Ausbildung oder Fortbildung betreffen.