Gesetze / Landesrecht Sachsen / Sächsisches Polizeifachhochschulgesetz
SächsPolFHG§ 24 Übergangsbestimmungen
Stand: 26.08.2026
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/S%C3%A4chsPolFHG/24#abs-1 (1) Von dem Präsidium der Bereitschaftspolizei gehen mit Inkrafttreten dieses Gesetzes die Aufgaben nach § 3 Absatz 1 Satz 1 Nummer 3 und 4 auf die Fachhochschule über.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/S%C3%A4chsPolFHG/24#abs-2 (2) Von dem Polizeiverwaltungsamt geht mit Inkrafttreten dieses Gesetzes die Aufgabe der zentralen Fortbildung in den Bereichen Information und Kommunikation auf die Fachhochschule über.
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/S%C3%A4chsPolFHG/24#abs-3 (3) Die vor dem Inkrafttreten dieses Gesetzes begonnenen Ausbildungs- und Studienjahrgänge sowie Fortbildungen werden an der Fachhochschule fortgeführt.
Permalink zu Abs. 4recht.nulegal.eu/gesetze/S%C3%A4chsPolFHG/24#abs-4 (4) Die Bediensteten sowie die Polizeimeisteranwärterinnen und Polizeimeisteranwärter, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Gesetzes den Polizeifachschulen Chemnitz, Leipzig und Schneeberg angehören, sind zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Gesetzes von dem Präsidium der Bereitschaftspolizei an die Fachhochschule versetzt.
Permalink zu Abs. 5recht.nulegal.eu/gesetze/S%C3%A4chsPolFHG/24#abs-5 (5) Bis zum Erlass von allgemeinen Anordnungen, Verwaltungsvorschriften und Verordnungen sowie Satzungen der Fachhochschule auf der Grundlage dieses Gesetzes gelten die bisherigen Vorschriften entsprechend.
Permalink zu Abs. 6recht.nulegal.eu/gesetze/S%C3%A4chsPolFHG/24#abs-6 (6) Das Kuratorium, die Fachbereichsräte und die Studentenvertretung der Fachhochschule werden mit Inkrafttreten dieses Gesetzes aufgelöst. Der Fachhochschulbeirat, der Studienbereichsrat und der Studierendenrat sind innerhalb von drei Kalendermonaten nach Inkrafttreten dieses Gesetzes auf dessen Grundlage zu besetzen.
Permalink zu Abs. 7recht.nulegal.eu/gesetze/S%C3%A4chsPolFHG/24#abs-7 (7) Der Senat ist innerhalb von drei Kalendermonaten nach Inkrafttreten dieses Gesetzes auf dessen Grundlage neu zu besetzen. Mit der Neubesetzung des Senats endet die Amtszeit seiner bisherigen Mitglieder.
Permalink zu Abs. 8recht.nulegal.eu/gesetze/S%C3%A4chsPolFHG/24#abs-8 (8) Der Ausbildungsbereichsrat und der Auszubildendenrat sind auf der Grundlage dieses Gesetzes neu zu besetzen mit Beginn des neuen Studien- und Ausbildungsjahres, welches auf den 1. März 2022 folgt.