Gesetze / Landesrecht Sachsen / Sächsische Pflegeunterstützungsverordnung
SächsPflUVO§ 7 Zuständigkeit
Stand: 26.08.2026
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/S%C3%A4chsPflUVO/7#abs-1 (1) Angebote zur Unterstützung im Alltag nach § 3 Absatz 1 in Verbindung mit § 4 Absatz 1 werden durch den Kommunalen Sozialverband Sachsen anerkannt.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/S%C3%A4chsPflUVO/7#abs-2 (2) Angebote zur Unterstützung im Alltag durch Nachbarschaftshelferinnen und Nachbarschaftshelfer werden durch die Pflegekasse der Nachbarschaftshelferin oder des Nachbarschaftshelfers anerkannt, wenn sie die Voraussetzungen des § 10 erfüllen.