Gesetze / Landesrecht Sachsen / Sächsische Pflegeunterstützungsverordnung
SächsPflUVO§ 8 Voraussetzungen für die Anerkennung von Betreuungsangeboten und kombinierten Angeboten zur Betreuung und Entlastung
Stand: 26.08.2026
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/S%C3%A4chsPflUVO/8#abs-1 (1) Voraussetzung für die Anerkennung eines Betreuungsangebotes oder eines kombinierten Angebotes zur Betreuung und Entlastung ist
1. die Vorlage eines Konzeptes, das neben der inhaltlichen Beschreibung des jeweiligen Angebotes Angaben enthält über:
a)
die Anzahl der zu Betreuenden und der einzusetzenden Helfenden,
b)
die Art und den Umfang der Betreuung,
c)
die Sicherstellung einer kontinuierlichen Schulung und Unterstützung der Helfenden durch Fachkräfte,
d)
die Anzahl und Qualifikation der zur Schulung und Unterstützung der Helfenden eingesetzten Fachkräfte sowie zur Ausgestaltung der Schulung und Unterstützung,
e)
die Höhe des geforderten Entgeltes für die Leistung
aa)
bei Betreuungsleistungen: das Entgelt ist als ein einheitlicher Pauschalbetrag, der alle Nebenkosten inklusive Fahrtkosten umfasst, getrennt je nach der Art der angebotenen Betreuung für die Angebote „Einzelbetreuung“ und „Gruppenbetreuung“ jeweils pro Stunde und pro Person anzugeben,
bb)
bei Entlastungsleistungen bei einem kombinierten Angebot zur Betreuung und Entlastung: das Entgelt ist als ein einheitlicher Pauschalbetrag, der alle Nebenkosten inklusive Fahrtkosten umfasst, getrennt für die Angebote „haushaltsnahe Dienstleistung“, „Begleitung im Alltag“, „Pflegebegleitung“, „Fahrdienste“ und „Sonstiges“ anzugeben,
f)
die Höhe der Entlohnung für die Helfenden,
2. die Mitteilung des von der Arbeitsgemeinschaft Institutionskennzeichen für das Angebot vergebenen Institutionskennzeichens,
3. die Regelmäßigkeit und Verlässlichkeit der jeweiligen Leistung, wobei das Angebot möglichst auf Dauer auszurichten ist; anzustreben ist, das Angebot mindestens einmal pro Woche anzubieten; ein abweichender Turnus kann anerkannt werden, wenn dieser sachgerecht ist und die Regelmäßigkeit und Verlässlichkeit gewährleistet sind; die Vertretung im Krankheits- oder Urlaubsfall ist darzustellen,
4. der Nachweis der Helfenden eines Betreuungsangebotes über die Teilnahme an einer Basisschulung im Umfang von mindestens 40 Schulungsstunden oder über eine vergleichbare Qualifikation, mit folgenden Inhalten:
a)
Basiswissen über Krankheits- und Behinderungsbilder, Behandlungsformen und Pflege der zu betreuenden Menschen, insbesondere Grundlagen zum Krankheitsbild der Demenz mit Verbreitung, Formen und Verlauf der Erkrankung sowie Prävention, Hilfsangeboten und Versorgungsstrukturen,
b)
angemessene Grundkenntnisse, um jederzeit auf einen, auch krankheitsspezifisch auftretenden, Notfall reagieren oder mit einer akut auftretenden Krisensituation umgehen zu können,
c)
Vermittlung von Fähigkeiten und Fertigkeiten zur Wahrnehmung des sozialen Umfeldes und des bestehenden Hilfe- und Unterstützungsbedarfs der Pflegebedürftigen im Sinne des Elften Buches Sozialgesetzbuch ,
d)
Vermittlung von Fähigkeiten und Fertigkeiten zum Umgang mit den pflegebedürftigen Personen, insbesondere der Erwerb von Handlungskompetenzen in Bezug auf das Einfühlen und im Umgang mit Verhaltensauffälligkeiten wie Aggressionen und Widerständen der pflegebedürftigen Personen, der pflegenden Angehörigen und vergleichbar nahestehender Pflegepersonen sowie Kenntnisse über Teilhabemöglichkeiten am Leben in der Gesellschaft,
e)
Vermittlung von Fähigkeiten und Fertigkeiten zur Kommunikation und Gesprächsführung,
f)
Vermittlung von Fähigkeiten und Fertigkeiten zum Umgang mit pflegenden Angehörigen und vergleichbar nahestehenden Pflegepersonen einschließlich Kenntnissen über die Bedeutung und Methoden zur Selbsthilfe und Selbstfürsorge, über typische Belastungssituationen sowie mögliche Anlaufstellen, die hierfür Hilfe zur Verfügung stellen,
g)
Vermittlung von Fähigkeiten und Fertigkeiten zur Zusammenarbeit zwischen Fachkräften und Helfenden,
h)
Vermittlung von Fähigkeiten und Fertigkeiten zu Methoden sowie Möglichkeiten der Betreuung und Beschäftigung,
i)
Vermittlung von Fähigkeiten und Fertigkeiten zum Selbstmanagement im Rahmen des ehrenamtlichen Engagements, unter anderem Reflexion und Austausch zu der eigenen Rolle, dem Zusammenwirken mit anderen Unterstützern und zu den Erfahrungen während des ehrenamtlichen Engagements,
5. der Nachweis der Helfenden eines kombinierten Angebotes zur Betreuung und Entlastung über die Teilnahme an einer Basisschulung, die neben den in Nummer 4 genannten Schulungsbestandteilen noch
a)
bei Entlastungsleistungen Möglichkeiten der Begleitung und Unterstützung in der Versorgung von pflegebedürftigen Personen sowie Möglichkeiten der Begleitung und Unterstützung von Pflegepersonen vermittelt,
b)
bei haushaltsnahen Dienstleistungen zusätzlich noch hauswirtschaftliche Inhalte umfasst,
6. der Nachweis eines ausreichenden Versicherungsschutzes für Schäden, die im Rahmen der ausgeübten Tätigkeit verursacht werden können,
7. die Vorlage eines Führungszeugnisses der Geschäftsführung und der für das Angebot verantwortlichen Personen gemäß § 30 Absatz 5 in Verbindung mit Absatz 1 bis 3 des Bundeszentralregistergesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 21. September 1984 (BGBl. I S. 1229, 1985 I S. 195), das zuletzt durch Artikel 15 Absatz 7 des Gesetzes vom 4. Mai 2021 (BGBl. I S. 882) geändert worden ist, im Fall der Betreuung Minderjähriger ein erweitertes Führungszeugnisses gemäß § 30a des Bundeszentralregistergesetzes , das keine Zweifel an der persönlichen Eignung begründet,
8. das Vorhandensein einer angemessenen Raumgröße und Ausstattung für das konkrete Angebot, die Räume sollen barrierefrei zugänglich und gestaltet sein,
9. bei einem Angebot, welches Fahrdienste umfasst, zusätzlich die Vorlage einer Kopie des Führerscheins und des Führerscheins zur Fahrgastbeförderung gemäß der Fahrerlaubnis-Verordnung vom 13. Dezember 2010 (BGBl. I S. 1980), die zuletzt durch Artikel 4 des Gesetzes vom 16. April 2021 (BGBl. I S. 822) geändert worden ist,
10. die Vorlage einer Einverständniserklärung zur Veröffentlichung der Daten im Sinne des § 11 Absatz 1.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/S%C3%A4chsPflUVO/8#abs-2 (2) Angebote werden nur anerkannt, wenn für Leistungen nicht mehr als insgesamt 31,25 Euro je Stunde abgerechnet werden. Handelt es sich um ein gruppenbezogenes Angebot, das gleichzeitig drei oder mehr anspruchsberechtigten Personen zugutekommt, beträgt der maximale Abrechnungsbetrag 20 Euro pro Stunde für jede pflegebedürftige Person. Bei Serviceangeboten für haushaltsnahe Dienstleistungen beträgt der maximale Abrechnungsbetrag 26 Euro pro Stunde. Wird die Betreuungs- und Entlastungsstunde nicht vollständig erbracht, verringert sich der Abrechnungsbetrag entsprechend. In den Preisen enthalten sind alle Nebenkosten, ausgenommen angemessene Fahrtkosten. Die Anerkennung eines Angebotes setzt voraus, dass der Kommunale Sozialverband Sachsen dem Anbieter die Angemessenheit der Fahrtkosten bestätigt hat. Der Anbieter hat diesem hierzu die Berechnung der Fahrtkosten vorzulegen. Bei gemeinschaftlicher Betreuung können Fahrtkosten nur einmal abgerechnet werden. Das Staatsministerium für Soziales und Gesellschaftlichen Zusammenhalt prüft alle zwei Jahre, erstmals 2023, unter Berücksichtigung der allgemeinen Preissteigerung die Notwendigkeit und die Höhe einer Anpassung der maximal anerkennungsfähigen Entgelthöhe. Anpassungen sind im Sächsischen Amtsblatt bekannt zu machen.