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SächsPflUVO

§ 10 Voraussetzungen für die Anerkennung von Nachbarschaftshelferinnen und Nachbarschaftshelfern

Stand: 26.08.2026

Sachsen

Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/S%C3%A4chsPflUVO/10#abs-1 (1) Nachbarschaftshelferinnen und Nachbarschaftshelfer können nur anerkannt werden, wenn sie

1. nicht in häuslicher Gemeinschaft mit der zu betreuenden Person leben,

2. nicht als Pflegeperson im Sinne von § 19 des Elften Buches Sozialgesetzbuch bei der zu betreuenden Person tätig sind,

3. nicht mit der zu betreuenden Person bis zum zweiten Grad verwandt oder verschwägert sind,

4. einen von den Pflegekassen für die Nachbarschaftshilfe anerkannten Kurs absolviert haben,

5. maximal 40 Stunden pro Kalendermonat pflegebedürftige Personen betreuen und entlasten,

6. eine pauschale Vergütung von nicht mehr als 10 Euro pro Stunde erhalten sowie

7. sich angemessen gegen Schäden versichert haben, die sie anderen im Rahmen ihrer Tätigkeit zufügen könnten.

Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/S%C3%A4chsPflUVO/10#abs-2 (2) Beträgt die vereinbarte pauschale Vergütung nicht mehr als 5 Euro pro Stunde, entfällt die Voraussetzung nach Absatz 1 Nummer 7. Die Nachbarschaftshelferin oder der Nachbarschaftshelfer ist in diesem Fall über die Sammelhaftpflicht- und Sammelunfallversicherung des Freistaates Sachsen für Ehrenamtliche versichert.

Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/S%C3%A4chsPflUVO/10#abs-3 (3) Die Nachbarschaftshelferin oder der Nachbarschaftshelfer hat in ihrem oder seinem Antrag auf Anerkennung anzugeben, ob sie oder er im Sinne des Absatzes 1 Nummer 6 oder des Absatzes 2 tätig sein wird.

Permalink zu Abs. 4recht.nulegal.eu/gesetze/S%C3%A4chsPflUVO/10#abs-4 (4) Die Anerkennung ist auf drei Jahre befristet. Für eine Verlängerung der Anerkennung um weitere drei Jahre müssen Nachbarschaftshelferinnen und Nachbarschaftshelfer ihr Wissen und ihre Kenntnisse vor Ablauf des Anerkennungszeitraumes durch Teilnahme an einem von den Pflegekassen anerkannten Kurs aktualisieren. Der Kurs hat mindestens die Inhalte des § 8 Absatz 1 Nummer 4 zu umfassen. Die Verlängerung muss bei den Pflegekassen schriftlich beantragt werden.

§ 9 § 11