(1) Angebote zur Unterstützung im Alltag nach § 3 Absatz 1 in Verbindung mit § 4 Absatz 1 werden durch den Kommunalen Sozialverband Sachsen anerkannt.
(2) Angebote zur Unterstützung im Alltag durch Nachbarschaftshelferinnen und Nachbarschaftshelfer werden durch die Pflegekasse der Nachbarschaftshelferin oder des Nachbarschaftshelfers anerkannt, wenn sie die Voraussetzungen des § 10 erfüllen.