Gesetze / Landesrecht Sachsen / Sächsische Pflegeunterstützungsverordnung

SächsPflUVO

§ 4 Anbieter von Unterstützungsangeboten

Stand: 26.08.2026

Sachsen

Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/S%C3%A4chsPflUVO/4#abs-1 (1) Anbieter von Angeboten zur Unterstützung im Alltag können sein

1. juristische Personen des bürgerlichen oder des öffentlichen Rechts und sonstige Vereinigungen insbesondere zur Förderung gemeinnütziger, mildtätiger und kirchlicher Zwecke,

2. zugelassene Pflegeeinrichtungen nach § 72 des Elften Buches Sozialgesetzbuch sowie

3. sonstige gewerbliche Unternehmen.

Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/S%C3%A4chsPflUVO/4#abs-2 (2) Nachbarschaftshelferinnen und Nachbarschaftshelfer können nur volljährige natürliche Personen sein.

Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/S%C3%A4chsPflUVO/4#abs-3 (3) Anbieter von Initiativen des Ehrenamts können insbesondere Kirchgemeinden, Genossenschaften, Stiftungen oder gemeinnützigen Vereinen sein.

Permalink zu Abs. 4recht.nulegal.eu/gesetze/S%C3%A4chsPflUVO/4#abs-4 (4) Nachbarschaftshelferkontaktstellen können insbesondere Anbieter sein, die bereits ein ambulantes Angebot vorhalten. Dies können insbesondere Anbieter der Altenhilfe sein, die Menschen mit Unterstützungsbedarf betreuen, entlasten, beraten oder vernetzen oder Personen schulen, die diese Zielgruppen unterstützen.

§ 3 § 5