(1) Anbieter von Angeboten zur Unterstützung im Alltag können sein
1. juristische Personen des bürgerlichen oder des öffentlichen Rechts und sonstige Vereinigungen insbesondere zur Förderung gemeinnütziger, mildtätiger und kirchlicher Zwecke,
2. zugelassene Pflegeeinrichtungen nach § 72 des Elften Buches Sozialgesetzbuch sowie
3. sonstige gewerbliche Unternehmen.
(2) Nachbarschaftshelferinnen und Nachbarschaftshelfer können nur volljährige natürliche Personen sein.
(3) Anbieter von Initiativen des Ehrenamts können insbesondere Kirchgemeinden, Genossenschaften, Stiftungen oder gemeinnützigen Vereinen sein.
(4) Nachbarschaftshelferkontaktstellen können insbesondere Anbieter sein, die bereits ein ambulantes Angebot vorhalten. Dies können insbesondere Anbieter der Altenhilfe sein, die Menschen mit Unterstützungsbedarf betreuen, entlasten, beraten oder vernetzen oder Personen schulen, die diese Zielgruppen unterstützen.