Gesetze / Landesrecht Sachsen / Sächsische Pflegeunterstützungsverordnung
SächsPflUVO§ 5 Weitere Begriffsbestimmungen
Stand: 26.08.2026
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/S%C3%A4chsPflUVO/5#abs-1 (1) Fachkräfte sind, abhängig von der Zielgruppe und den Inhalten des Angebotes, insbesondere die folgenden Berufsgruppen:
1. Pflegefachfrauen und Pflegefachmänner,
2. Gesundheits- und Krankenpflegerinnen sowie Gesundheits- und Krankenpfleger,
3. Gesundheits- und Kinderkrankenpflegerinnen sowie Gesundheits- und Kinderkrankenpfleger,
4. Altenpflegerinnen und Altenpfleger,
5. Erzieherinnen und Erzieher,
6. Psychologinnen und Psychologen,
7. Sozialpädagoginnen und Sozialpädagogen,
8. Heilerziehungspflegerinnen und Heilerziehungspfleger,
9. Sozialarbeiterinnen und Sozialarbeiter,
10. Gerontologinnen und Gerontologen.
Bei Angeboten nach § 3 Absatz 1 Nummer 3, welche haushaltsnahe Dienstleistungen zum Gegenstand haben, kommen als Fachkraft auch Hauswirtschafterinnen und Hauswirtschafter in Betracht sowie Personen mit vergleichbaren Berufsabschlüssen und Personen, die über gleichwertige Erfahrungen oder Kenntnisse verfügen und diese nachweisen.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/S%C3%A4chsPflUVO/5#abs-2 (2) Helfende sind Ehrenamtliche, denen entweder keine oder aber eine Aufwandsentschädigung geleistet wird, die die Grenzen des § 3 Nummer 26 des Einkommensteuergesetzes nicht überschreitet. Helfende können auch Personen sein, die sozialversicherungspflichtig beschäftigt werden. Bei Angeboten zur Unterstützung im Alltag nach § 3 Absatz 1 Nummer 2, die die Pflegebegleitung zum Gegenstand haben, und bei Agenturen zur Vermittlung von Betreuungs- und Entlastungsleistungen für Pflegebedürftige und pflegende Angehörige sowie vergleichbar nahestehende Pflegepersonen können Helfende nur Personen nach Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 bis 4 sein.
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/S%C3%A4chsPflUVO/5#abs-3 (3) Eine Schulung der Helfenden ist kontinuierlich, wenn diese mindestens alle zwei Monate stattfindet. Sie kann durch fachliche Anleitung, Supervision, Unterstützung und Fortbildung der Helfenden erfolgen.
Permalink zu Abs. 4recht.nulegal.eu/gesetze/S%C3%A4chsPflUVO/5#abs-4 (4) Eine Schulungsstunde umfasst 45, eine Betreuungs- und Entlastungsstunde 60 Minuten.