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SächsPflUVO

§ 23 Förderung von Modellvorhaben

Stand: 26.08.2026

Sachsen

Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/S%C3%A4chsPflUVO/23#abs-1 (1) Gefördert werden Modellvorhaben, die die Erprobung neuer Versorgungskonzepte und Versorgungsstrukturen für Pflegebedürftige, deren Versorgung in besonderem Maße der strukturellen Weiterentwicklung bedarf, oder neue Ansätze im Bereich des Ehrenamts oder der Selbsthilfe im Sinne des § 45d des Elften Buches Sozialgesetzbuch zum Ziel haben. Dabei sollen vor allem Möglichkeiten einer stärker integrativ ausgerichteten Versorgung Pflegebedürftiger ausgeschöpft und eine wirksame Vernetzung aller für die Pflegebedürftigen erforderlichen Hilfen zur Verbesserung ihrer Versorgungssituation in einzelnen Regionen erprobt werden. Die Modellvorhaben sollen vorrangig auf ambulante Versorgungsangebote ausgerichtet sein, können jedoch vor allem unter dem Aspekt der Vernetzung auch stationäre Angebote einbeziehen. Von den Regelungen des siebten Kapitels des Elften Buches Sozialgesetzbuch kann abgewichen werden.

Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/S%C3%A4chsPflUVO/23#abs-2 (2) Zuwendungsempfänger können insbesondere Kirchgemeinden, Genossenschaften, Stiftungen und andere gemeinnützige Rechtsträger sein.

Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/S%C3%A4chsPflUVO/23#abs-3 (3) Voraussetzung für die Förderung eines Modellvorhabens ist

1. die Vorlage eines Konzeptes, das die neue Versorgungsstruktur oder die neue Versorgungskonzeption detailliert beschreibt, wobei insbesondere die Ziele, Inhalte, Dauer, beabsichtigte Durchführung und der innovative Charakter darzustellen sind sowie darzulegen ist, ob vergleichbare Modelle bereits durchgeführt wurden und inwieweit das beantragte Modellvorhaben hiervon abweicht,

2. die Vorlage eines mit der Bewilligungsbehörde abgestimmten Finanzierungsplanes,

3. das Vorhandensein einer wissenschaftlichen Begleitung und Auswertung, die allgemeinen anerkannten wissenschaftlichen Standards entspricht und Auskunft gibt, inwieweit die mit dem Modellvorhaben verfolgten Ziele erreicht worden sind und welche Auswirkungen sich auf Qualität und Kosten der Versorgung ergeben,

4. das Einvernehmen des Staatsministeriums für Soziales und Gesellschaftlichen Zusammenhalt.

Kann die wissenschaftliche Begleitung aus fachlichen Gründen nicht Inhalt des Konzepts sein, muss sich der Antragsteller zu der wissenschaftlichen Begleitung und Auswertung durch Dritte verpflichten.

Permalink zu Abs. 4recht.nulegal.eu/gesetze/S%C3%A4chsPflUVO/23#abs-4 (4) Zuwendungsfähig sind alle nach den Grundsätzen der Wirtschaftlichkeit und Sparsamkeit notwendigen projektbezogenen Personal- und Sachausgaben, einschließlich der Ausgaben für eine wissenschaftliche Begleitung und Auswertung. Abweichend von § 17 Absatz 2 wird die Zuwendung als Anteilfinanzierung gewährt. Die Gesamtzuwendung darf 80 Prozent der zuwendungsfähigen Personal- und Sachausgaben nicht überschreiten. Bei einem besonders hohen staatlichen Interesse kann die Bewilligungsstelle im Einvernehmen mit dem Staatsministerium für Soziales und Gesellschaftlichen Zusammenhalt einen Fördersatz von bis zu 90 Prozent gewähren.

Permalink zu Abs. 5recht.nulegal.eu/gesetze/S%C3%A4chsPflUVO/23#abs-5 (5) Modellvorhaben werden in der Regel für drei Jahre gefördert, in Ausnahmefällen bis zu fünf Jahre. Abweichend von § 18 Absatz 1 Satz 1 und 2 entfällt das Erfordernis der jährlichen Antragstellung und die Antragsfrist.

Permalink zu Abs. 6recht.nulegal.eu/gesetze/S%C3%A4chsPflUVO/23#abs-6 (6) Abweichend von § 17 Absatz 3 ist eine Finanzierungsbeteiligung der Kreisfreien Städte und Landkreise nicht erforderlich. Deren Anteil wird vom Freistaat Sachsen übernommen.

§ 22 § 24