Gesetze / Landesrecht Sachsen / Sächsische Pflegeunterstützungsverordnung
SächsPflUVO§ 24 Übergangsvorschriften
Stand: 26.08.2026
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/S%C3%A4chsPflUVO/24#abs-1 (1) Die Anerkennungen von Nachbarschaftshelferinnen und Nachbarschaftshelfern, die bereits aufgrund
1. der Verordnung der Sächsischen Staatsregierung zur Anerkennung und Förderung von Betreuungsangeboten vom 21. Dezember 2010 (SächsGVBl. S. 434), die durch die Verordnung vom 12. Dezember 2013 (SächsGVBl. S. 899) geändert worden ist, oder
2. der Betreuungsangeboteverordnung vom 16. Dezember 2015 (SächsGVBl. S. 687)
anerkannt wurden, gelten bis zum 31. Dezember 2022 im festgestellten Umfang fort, soweit die Anerkennungsvoraussetzungen nach den zum Zeitpunkt der Anerkennung maßgeblichen Bestimmungen weiterhin erfüllt sind.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/S%C3%A4chsPflUVO/24#abs-2 (2) Nachbarschaftshelferinnen und Nachbarschaftshelfer im Sinne des Absatzes 1 müssen bis zum 31. Dezember 2022 gegenüber der Anerkennungsbehörde nachweisen, dass die Anerkennungsvoraussetzungen nach dieser Verordnung vorliegen. Wird der Nachweis bis zum 31. Dezember 2022 nicht erbracht, erlischt die Anerkennung.
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/S%C3%A4chsPflUVO/24#abs-3 (3) Eine Anerkennung von Angeboten zur Unterstützung im Alltag gilt bis zum 30. September 2023 fort, wenn
1. die Anerkennung auf der Betreuungsangeboteverordnung vom 10. Juli 2003 (SächsGVBl. S. 197), die zuletzt durch die Verordnung vom 1. Juli 2008 (SächsGVBl. S. 423) geändert worden ist, oder auf den Verordnungen nach Absatz 1 beruht,
2. ein Antrag auf Anerkennung nach dieser Verordnung bei der Anerkennungsbehörde bis zum 31. Dezember 2022 gestellt wurde,
3. die Anerkennungsvoraussetzungen nach den zum Zeitpunkt der Anerkennung maßgeblichen Bestimmungen weiterhin erfüllt sind und
4. die Voraussetzungen von § 8 Absatz 2 ab dem 1. Januar 2023 vorliegen.