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SächsPflUVO

§ 22 Förderung der Selbsthilfe

Stand: 26.08.2026

Sachsen

Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/S%C3%A4chsPflUVO/22#abs-1 (1) Gefördert wird der Auf- und Ausbau von Selbsthilfegruppen, -organisationen und -kontaktstellen nach § 3 Absatz 5 bis 7.

Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/S%C3%A4chsPflUVO/22#abs-2 (2) Zuwendungsempfänger können juristische Personen des Privatrechts oder des öffentlichen Rechts und sonstige Vereinigungen zur Förderung gemeinnütziger, mildtätiger und kirchlicher Zwecke sowie natürliche Personen sein.

Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/S%C3%A4chsPflUVO/22#abs-3 (3) Der Zuwendungsempfänger hat der Bewilligungsbehörde ein Konzept zur dauerhaften Umsetzung der Selbsthilfetätigkeit nach Absatz 1 und einen Finanzierungsplan vorzulegen, welche er zuvor jeweils mit dieser abgestimmt hat. Das Konzept hat insbesondere auch Aussagen zur dauerhaften Unterstützung von Pflegebedürftigen sowie deren pflegenden Angehörigen und vergleichbar nahestehenden Pflegepersonen zu enthalten. Die Formen der Selbsthilfe werden nur gefördert, sofern keine Förderung für dieselbe Zweckbestimmung nach § 20h des Fünften Buches Sozialgesetzbuch vorliegt.

Permalink zu Abs. 4recht.nulegal.eu/gesetze/S%C3%A4chsPflUVO/22#abs-4 (4) Zuwendungsfähig sind angemessene Personal- und Sachausgaben, beispielsweise Ausgaben für Raummiete, Büroausstattung, Medien, Schulungen, Öffentlichkeitsarbeit oder Veranstaltungen.

Permalink zu Abs. 5recht.nulegal.eu/gesetze/S%C3%A4chsPflUVO/22#abs-5 (5) Der Förderhöchstbetrag des Freistaates Sachsen ist pro Maßnahme jährlich auf 12 000 Euro begrenzt.

Permalink zu Abs. 6recht.nulegal.eu/gesetze/S%C3%A4chsPflUVO/22#abs-6 (6) Abweichend von § 17 Absatz 3 beträgt der Zuschuss des Landes 20 Prozent, der zuständigen Kreisfreien Stadt oder des zuständigen Landkreises 5 Prozent sowie der Landesverbände der Pflegekassen im Freistaat Sachsen und des Verbandes der Privaten Krankenversicherung e. V. 75 Prozent des Fehlbedarfs.

§ 21 § 23