Gesetze / Landesrecht Sachsen / Sächsische Pflegeunterstützungsverordnung

SächsPflUVO

§ 18 Durchführung des Zuwendungsverfahrens

Stand: 26.08.2026

Sachsen

Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/S%C3%A4chsPflUVO/18#abs-1 (1) Der Anbieter hat für jedes Kalenderjahr einen gesonderten schriftlichen Förderantrag beim Kommunalen Sozialverband Sachsen (Bewilligungsbehörde) zu stellen. Anträge auf eine Projektförderung für das kommende Jahr müssen bis zum 30. September des laufenden Jahres bei der Bewilligungsbehörde gestellt werden. Dem Antrag sind die Nachweise der Zuwendungsvoraussetzungen nach den §§ 19 bis 23 beizufügen.

Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/S%C3%A4chsPflUVO/18#abs-2 (2) Die Bewilligungsbehörde entscheidet aufgrund ihres pflichtgemäßen Ermessens im Rahmen der verfügbaren Haushaltsmittel, ob und in welcher Höhe ein Angebot oder eine Maßnahme förderfähig ist und ob Mittel und Möglichkeiten der Arbeitsförderung genutzt werden können. Übersteigt das Antragsvolumen der zum Stichtag eingereichten Anträge auf Förderung die verfügbaren Haushaltsmittel, nimmt die Bewilligungsbehörde in Abstimmung mit dem Staatsministerium für Soziales und Gesellschaftlichen Zusammenhalt eine Priorisierung der Anträge vor. Mit Priorität gefördert werden Angebote, durch die keine Einnahmen erzielt werden.

Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/S%C3%A4chsPflUVO/18#abs-3 (3) Vor der abschließenden Entscheidung über die Förderung hat die Bewilligungsbehörde das Einvernehmen mit den Landesverbänden der Pflegekassen im Freistaat Sachsen, dem Verband der Privaten Krankenversicherung e. V. und dem zuständigen Landkreis oder der zuständigen Kreisfreien Stadt herzustellen. Das Einvernehmen ist in den Bescheid aufzunehmen.

Permalink zu Abs. 4recht.nulegal.eu/gesetze/S%C3%A4chsPflUVO/18#abs-4 (4) Die Bewilligungsbehörde zahlt die Anteile des Freistaates Sachsen und der zuständigen Kreisfreien Stadt oder des zuständigen Landkreises aus. Die Zuwendungen dürfen nur insoweit und nicht eher ausgezahlt werden, als sie voraussichtlich innerhalb von zwei Monaten nach Auszahlung für fällige Zahlungen im Rahmen des Zuwendungszwecks benötigt werden.

Permalink zu Abs. 5recht.nulegal.eu/gesetze/S%C3%A4chsPflUVO/18#abs-5 (5) Die Bewilligungsbehörde informiert das Bundesamt für Soziale Sicherung, den zuständigen Landkreis oder die zuständige Kreisfreie Stadt und das Staatsministerium für Soziales und Gesellschaftlichen Zusammenhalt über die Entscheidung nach Absatz 2 Satz 1 und über das Ergebnis der Verwendungsnachweisprüfung. Sie übersendet dem Bundesamt für Soziale Sicherung eine Kopie des Bescheides.

§ 17 § 19