Gesetze / Landesrecht Sachsen / Sächsische Pflegeunterstützungsverordnung
SächsPflUVO§ 2 Anwendungsbereich
Stand: 26.08.2026
Nach den Regelungen dieser Verordnung können nur Angebote anerkannt und gefördert werden, die pflegebedürftigen Personen, pflegenden Angehörigen oder vergleichbar nahestehenden Pflegepersonen im Freistaat Sachsen zugutekommen.