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§ 2 SächsPflUVO (Sachsen) — Anwendungsbereich

Sächsische Pflegeunterstützungsverordnung

Landesrecht Sachsen

Stand: 26.08.2026 (konsolidierte Textfassung, kein amtliches Inkrafttretensdatum)

Nach den Regelungen dieser Verordnung können nur Angebote anerkannt und gefördert werden, die pflegebedürftigen Personen, pflegenden Angehörigen oder vergleichbar nahestehenden Pflegepersonen im Freistaat Sachsen zugutekommen.