Nach den Regelungen dieser Verordnung können nur Angebote anerkannt und gefördert werden, die pflegebedürftigen Personen, pflegenden Angehörigen oder vergleichbar nahestehenden Pflegepersonen im Freistaat Sachsen zugutekommen.
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Nach den Regelungen dieser Verordnung können nur Angebote anerkannt und gefördert werden, die pflegebedürftigen Personen, pflegenden Angehörigen oder vergleichbar nahestehenden Pflegepersonen im Freistaat Sachsen zugutekommen.