Gesetze / Landesrecht Sachsen / Sächsische Pflegeunterstützungsverordnung
SächsPflUVO§ 14 Zusammenarbeit der Pflegekassen und des Kommunalen Sozialverbands Sachsen
Stand: 26.08.2026
Werden den Pflegekassen im Zusammenhang mit den von ihnen durchgeführten Beratungen und Qualitätsprüfungen Defizite bei der Leistungserbringung im Rahmen von Angeboten zur Unterstützung im Alltag bekannt, die durch den Kommunalen Sozialverband Sachsen anerkannt wurden, informiert die jeweilige Pflegekasse diesen unverzüglich.