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§ 14 SächsPflUVO (Sachsen) — Zusammenarbeit der Pflegekassen und des Kommunalen Sozialverbands Sachsen

Sächsische Pflegeunterstützungsverordnung

Landesrecht Sachsen

Stand: 26.08.2026 (konsolidierte Textfassung, kein amtliches Inkrafttretensdatum)

Werden den Pflegekassen im Zusammenhang mit den von ihnen durchgeführten Beratungen und Qualitätsprüfungen Defizite bei der Leistungserbringung im Rahmen von Angeboten zur Unterstützung im Alltag bekannt, die durch den Kommunalen Sozialverband Sachsen anerkannt wurden, informiert die jeweilige Pflegekasse diesen unverzüglich.