Gesetze / Landesrecht Sachsen / Sächsische Pflegeunterstützungsverordnung

SächsPflUVO

§ 13 Mitwirkung

Stand: 26.08.2026

Sachsen

Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/S%C3%A4chsPflUVO/13#abs-1 (1) Die Anbieter von Angeboten zur Unterstützung im Alltag sind verpflichtet, die zuständige Anerkennungsbehörde unverzüglich zu unterrichten, wenn eine oder mehrere der Anerkennungsvoraussetzungen nicht mehr erfüllt sind oder wenn sich Änderungen hinsichtlich des Angebotes, insbesondere hinsichtlich der Preisgestaltung, ergeben. Dies gilt auch für die Änderungen in der Zuordnung im Sinne des § 10 Absatz 3 und die Erfüllung der Fortbildungspflichten nach § 10 Absatz 4.

Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/S%C3%A4chsPflUVO/13#abs-2 (2) Die Anbieter von Angeboten nach den §§ 8 und 9 sind verpflichtet, dem Kommunalen Sozialverband Sachsen jährlich bis zum 31. Januar eine Mitteilung vorzulegen, die hinsichtlich des abgelaufenen Kalenderjahres Auskunft gibt über die Zahl der betreuten und entlasteten Personen, über die Zahl der hierbei eingesetzten Fachkräfte und Helfenden sowie über den Inhalt und Umfang der durchgeführten Schulungen.

§ 12 § 14