Gesetze / Landesrecht Sachsen / Sächsische Pflegeunterstützungsverordnung
SächsPflUVO§ 15 Berichtspflichten
Stand: 26.08.2026
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/S%C3%A4chsPflUVO/15#abs-1 (1) Der Kommunale Sozialverband Sachsen berichtet dem Staatsministerium für Soziales und Gesellschaftlichen Zusammenhalt jährlich zum 30. Juni über die von ihm im vorangegangenen Kalenderjahr anerkannten Angebote zur Unterstützung im Alltag. Der Bericht hat insbesondere Angaben zu der Zahl der betreuten und entlasteten Personen sowie der dafür eingesetzten Fachkräfte und Helfenden, zu dem Inhalt und Umfang der durchgeführten Schulungen sowie eine Bewertung zur Entwicklung der anerkannten Angebote zur Unterstützung im Alltag im Freistaat Sachsen zu enthalten.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/S%C3%A4chsPflUVO/15#abs-2 (2) Die Landesverbände der Pflegekassen im Freistaat Sachsen und der Verband der Privaten Krankenversicherung e. V. berichten dem Staatsministerium für Soziales und Gesellschaftlichen Zusammenhalt jährlich zum 30. Juni über die von ihnen im vorangegangenen Kalenderjahr anerkannten Angebote zur Unterstützung im Alltag. Der Bericht hat insbesondere Angaben zu der Zahl der nach § 45b des Elften Buches Sozialgesetzbuch anspruchsberechtigten Personen und zu der Zahl der Anspruchsberechtigten, die Leistungen nach § 45b des Elften Buches Sozialgesetzbuch in Anspruch genommen haben, sowie die Gesamtsumme der von den Anspruchsberechtigten abgerufenen Mittel für die Inanspruchnahme von Leistungen nach § 45b des Elften Buches Sozialgesetzbuch zu enthalten. Die Landesverbände der Pflegekassen im Freistaat Sachsen und der Verband der Privaten Krankenversicherung e. V. beauftragen eine Pflegekasse mit der Berichterstattung.