Gesetze / Landesrecht Sachsen / Sächsische Pflegeunterstützungsverordnung
SächsPflUVO§ 12 Anerkennung nach Widerruf
Stand: 26.08.2026
Ein erneuter Antrag auf Anerkennung ist nur zulässig, wenn innerhalb der letzten zwei Jahre vor Antragstellung kein Widerruf erfolgt ist, dessen Gründe der Anbieter zu vertreten hat.