Gesetze / Landesrecht Sachsen / Sächsische Pflegeberufe-Schiedsstellenverordnung

SächsPflBSchiedVO

§ 7 Grundsatz der mündlichen Verhandlung

Stand: 26.08.2026

Sachsen

Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/S%C3%A4chsPflBSchiedVO/7#abs-1 (1) Die Schiedsstelle entscheidet über den Antrag auf Grund mündlicher Verhandlung. Dabei ist eine gütliche Einigung anzustreben.

Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/S%C3%A4chsPflBSchiedVO/7#abs-2 (2) Im Einvernehmen mit den Vertragsparteien kann die Schiedsstelle auf Vorschlag des Vorsitzenden ohne mündliche Verhandlung entscheiden. Eine Entscheidung kann in diesem Fall auch im Umlaufverfahren getroffen werden, wenn keines der Mitglieder der Schiedsstelle widerspricht.

§ 6 § 8