Gesetze / Landesrecht Sachsen / Sächsische Pflegeberufe-Schiedsstellenverordnung
SächsPflBSchiedVO§ 8 Vorbereitung und Leitung der mündlichen Verhandlung
Stand: 26.08.2026
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/S%C3%A4chsPflBSchiedVO/8#abs-1 (1) Der Vorsitzende verfügt über die Geschäftsstelle die Zustellung an die Vertragsparteien zusammen mit der Aufforderung, innerhalb einer Frist von mindestens zwei Wochen nach Zugang schriftlich oder in elektronischer Form zum Antrag Stellung zu nehmen.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/S%C3%A4chsPflBSchiedVO/8#abs-2 (2) Zu der mündlichen Verhandlung sind die Vertragsparteien und die weiteren Mitglieder der Schiedsstelle zu laden. Die Ladungsfrist beträgt mindestens zwei Wochen. Der Vorsitzende legt Ort, Zeit und Gegenstand der mündlichen Verhandlung fest. Die Ladung der weiteren Mitglieder enthält außerdem den Antrag und alle weiteren Unterlagen der Vertragsparteien.
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/S%C3%A4chsPflBSchiedVO/8#abs-3 (3) Die mündliche Verhandlung der Schiedsstelle wird durch den Vorsitzenden vorbereitet und geleitet. Er übt das Ordnungsrecht aus.