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§ 7 SächsPflBSchiedVO (Sachsen) — Grundsatz der mündlichen Verhandlung

Sächsische Pflegeberufe-Schiedsstellenverordnung

Landesrecht Sachsen

Stand: 26.08.2026 (konsolidierte Textfassung, kein amtliches Inkrafttretensdatum)

(1) Die Schiedsstelle entscheidet über den Antrag auf Grund mündlicher Verhandlung. Dabei ist eine gütliche Einigung anzustreben.

(2) Im Einvernehmen mit den Vertragsparteien kann die Schiedsstelle auf Vorschlag des Vorsitzenden ohne mündliche Verhandlung entscheiden. Eine Entscheidung kann in diesem Fall auch im Umlaufverfahren getroffen werden, wenn keines der Mitglieder der Schiedsstelle widerspricht.