Gesetze / Landesrecht Sachsen / Sächsische Pflegeberufe-Schiedsstellenverordnung

SächsPflBSchiedVO

§ 6 Antrag

Stand: 26.08.2026

Sachsen

Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/S%C3%A4chsPflBSchiedVO/6#abs-1 (1) Die Anträge nach §§ 30 Absatz 2, 31 Absatz 3 und 33 Absatz 6 Satz 3 des Pflegeberufegesetzes sind schriftlich oder in elektronischer Form zu stellen.

Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/S%C3%A4chsPflBSchiedVO/6#abs-2 (2) Der Antrag muss die Vertragsparteien bezeichnen, die Gegenstände aufführen, über die eine Einigung nicht zustande gekommen ist und das Ergebnis der vorangegangenen Verhandlungen darlegen. Der Antrag soll ein bestimmtes Begehren und eine Begründung enthalten. Die erforderlichen Unterlagen sind beizufügen.

Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/S%C3%A4chsPflBSchiedVO/6#abs-3 (3) Der Antrag kann ohne Einwilligung der anderen Vertragsparteien bis zum Beginn der mündlichen Verhandlung zurückgenommen werden.

Permalink zu Abs. 4recht.nulegal.eu/gesetze/S%C3%A4chsPflBSchiedVO/6#abs-4 (4) Auf Verlangen des Vorsitzenden haben die Vertragsparteien Unterlagen nachzureichen sowie für die Entscheidung notwendige Auskünfte zu erteilen.

§ 5 § 7