Gesetze / Landesrecht Sachsen / Sächsische Pflegeberufe-Schiedsstellenverordnung

SächsPflBSchiedVO

§ 13 Kosten der Schiedsstelle

Stand: 26.08.2026

Sachsen

Die Geschäftsstelle erhebt die Kosten der Schiedsstelle gemäß § 36 Absatz 5 Satz 2 des Pflegeberufegesetzes . Dazu legt sie den Kostenträgern bis zum 31. März des auf das Verhandlungsjahr folgenden Jahres eine Jahresrechnung über die Kosten der Schiedsstelle vor, die nicht durch Gebühren nach § 12 Absatz 1 gedeckt wurden und ermittelt den auf jeden Kostenträger entfallenden Betrag. Der Betrag ist binnen eines Monats ab Rechnungslegung fällig.

§ 12 § 14