Gesetze / Landesrecht Sachsen / Sächsische Pflegeberufe-Schiedsstellenverordnung
SächsPflBSchiedVO§ 12 Verfahrensgebühr
Stand: 26.08.2026
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/S%C3%A4chsPflBSchiedVO/12#abs-1 (1) Für jedes Verfahren der Schiedsstelle wird zur Deckung der Verfahrenskosten eine Gebühr erhoben. Zu den Verfahrenskosten gehören insbesondere
1. anteilige Sach- und Personalkosten der Geschäftsstelle,
2. Aufwandsentschädigung des Vorsitzenden,
3. sonstige Auslagen.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/S%C3%A4chsPflBSchiedVO/12#abs-2 (2) Die Gebühr tragen die Vertragsparteien in Verfahren nach § 30 Absatz 2 und § 33 Absatz 6 Satz 3 des Pflegeberufegesetzes zu gleichen Teilen. In Verfahren nach § 31 Absatz 3 des Pflegeberufegesetzes trägt die unterliegende Vertragspartei die Gebühr. Soweit im Fall von Satz 2 die Vertragsparteien teils obsiegen und teils unterliegen oder ein Vergleich geschlossen wird, ist die Gebühr verhältnismäßig zu teilen. Sind am Schiedsverfahren auf einer Vertragsseite mehrere Vertragsparteien beteiligt, haften sie als Gesamtschuldner.
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/S%C3%A4chsPflBSchiedVO/12#abs-3 (3) Die Schiedsstelle setzt die Gebühr mit der Sachentscheidung fest. In den Fällen, in denen keine Sachentscheidung ergeht, entscheidet der Vorsitzende über die Höhe der Gebühr und die Kostentragungspflicht nach Absatz 2 durch Beschluss. Der Beschluss ist den beteiligten Vertragsparteien zuzustellen.
Permalink zu Abs. 4recht.nulegal.eu/gesetze/S%C3%A4chsPflBSchiedVO/12#abs-4 (4) Die Gebühr wird einen Monat nach Bekanntgabe der Entscheidung nach § 10 Absatz 3 oder des Beschlusses nach Absatz 3 Satz 2 fällig.