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§ 13 SächsPflBSchiedVO (Sachsen) — Kosten der Schiedsstelle

Sächsische Pflegeberufe-Schiedsstellenverordnung

Landesrecht Sachsen

Stand: 26.08.2026 (konsolidierte Textfassung, kein amtliches Inkrafttretensdatum)

Die Geschäftsstelle erhebt die Kosten der Schiedsstelle gemäß § 36 Absatz 5 Satz 2 des Pflegeberufegesetzes . Dazu legt sie den Kostenträgern bis zum 31. März des auf das Verhandlungsjahr folgenden Jahres eine Jahresrechnung über die Kosten der Schiedsstelle vor, die nicht durch Gebühren nach § 12 Absatz 1 gedeckt wurden und ermittelt den auf jeden Kostenträger entfallenden Betrag. Der Betrag ist binnen eines Monats ab Rechnungslegung fällig.