Gesetze / Landesrecht Sachsen / Sächsische Pflegeberufe-Schiedsstellenverordnung
SächsPflBSchiedVO§ 14 Geschäftsordnung
Stand: 26.08.2026
Die Schiedsstelle kann sich eine Geschäftsordnung geben, die der Zustimmung des Staatsministeriums für Soziales und Verbraucherschutz bedarf.