Gesetze / Landesrecht Sachsen / Sächsisches Pflegeausbildungsfondsgesetz
SächsPflAFoG§ 5 Berichtspflicht und Informationsaustausch
Stand: 26.08.2026
Die zuständige Stelle berichtet jährlich zum 1. August der Aufsichtsbehörde über die Entwicklung und Zusammensetzung des Ausgleichsfonds für das laufende Ausbildungsjahr und teilt unverzüglich voraussichtliche Überschreitungen der Verwaltungskostenpauschale gemäß § 2 Absatz 1 nebst Begründung mit.